Das
Heimaufenthaltsgesetz
Seit Juli 2005 regelt das Heimaufenthaltsgesetz den Umgang mit freiheitsbeschränkenden Maßnahmen. Hier die wesentlichen Punkte auf einen Blick.
Wo
gilt das Heimaufenthaltsgesetz?
In Pflegeheimen, Behinderteneinrichtungen und Krankenhäusern mit mindestens drei betreuten Menschen. Das Gesetz gilt auch bei Kurzaufenthalten, zum Beispiel bei familienentlastenden Maßnahmen oder bei der Urlaubspflege und Tagesbetreuung.
Was sind Freiheitsbeschränkungen?
Alle Maßnahmen, die einen Menschen in seiner Bewegungsfreiheit einschränken. Das können zum Beispiel Bettgitter, Gurte zum Anbinden, versperrte Türen, beruhigende Medikamente oder körperliches Festhalten sein.
Wer darf eine Freiheitsbeschränkung anordnen?
Befugt sind je nach Art der Freiheitsbeschränkung
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ein Arzt (bei medikamentösen oder sonstigen dem Arzt gesetzlich vorbehaltenen Maßnahmen)
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ein von der Einrichtung betrauter Angehöriger des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (für freiheitsbeschränkende Maßnahmen im Rahmen der Pflege)
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die mit der pädagogischen Leitung betraute Person (für freiheitsbeschränkende Maßnahmen in Einrichtungen der Behindertenhilfe)
Wann darf eine solche Beschränkung angeordnet werden?
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Der betroffene Mensch ist in seiner psychischen oder geistigen Verfassung schwer beeinträchtigt.
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Sein Leben oder seine Gesundheit beziehungsweise das Leben oder die Gesundheit anderer ist ernstlich bedroht. Gründe können zum Beispiel Verletzungsgefahr bei Sturz, aggressives Verhalten oder Weglaufen sein.
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Diese Gefahr kann durch keine sanfte Alternative abgewendet werden. Sanfte Alternativen sind z.B. geteilte Bettseitenteile, Niedrigpflegebetten, Sensormatten, Sturzraumerweiterung, Hüftprotektoren usw.
Wer muss benachrichtigt werden?
Die Bewohnervertretung und - wenn vorhanden – die vom Betroffenen gewünschte Vertrauensperson, der Sachwalter, ein schriftlich bevollmächtigter Angehöriger oder Rechtsvertreter.
Wer hilft weiter?
Zur Wahrung des Rechts auf größtmögliche Bewegungsfreiheit gibt es BewohnervertreterInnen. Sie besuchen den betroffenen Menschen und sprechen mit dem Betreuungsteam. Ziel ist es, gemeinsam zu beurteilen, ob die Freiheitsbeschränkung notwendig ist oder ob es im speziellen Fall sanfte Alternativen gibt.
Wie läuft das gerichtliche Verfahren ab?
Gibt es kein Einvernehmen, besteht die Möglichkeit zur gerichtlichen Prüfung der Freiheitsbeschränkung. Wird beim Bezirksgericht ein solcher Antrag gestellt, besucht der Richter den Betroffenen vor Ort innerhalb von 7 Tagen, spricht mit den Beteiligten und entscheidet mit Hilfe eines Sachverständigen, ob die Maßnahme zulässig oder unzulässig ist. Bei Unzulässigkeit wird die Beschränkung entweder sofort aufgehoben oder unter Auflagen für zulässig erklärt.
Wer kann ein solches Verfahren beantragen?
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der Betroffene
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die Bewohnervertretung oder eine andere Vertretung des Betroffenen
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die Einrichtung, in der die freiheitsbeschränkende Maßnahme angeordnet wurde
Aktualisierte Fassung: Juli 2010