Die
wichtigsten Fragen zur Angehörigenvertretung
1.
Wer kann Angehörige vertreten?
Angehörige können vertreten werden durch Eltern oder
Großeltern, volljährige Kinder oder Enkelkinder, Ehepartner-
Innen oder LebensgefährtInnen. LebensgefährtInnen müssen
seit mindestens drei Jahren im selben Haushalt wohnen. Der
betroffene Mensch kann auch von mehreren Angehörigen
vertreten werden. In diesem Fall empfiehlt sich allerdings eine
klare Aufgabenteilung. Geschwister sind nicht vertretungsbefugt.
2.
Wie bekommt man eine Vertretungsbefugnis?
Zunächst muss der betroffene Mensch informiert werden und
einverstanden sein. Um eine Vertretungsbefugnis zu bekommen,
müssen Angehörige einem Notar ihrer Wahl ein ärztliches
Zeugnis vorlegen, das die fehlende Geschäftsfähigkeit
der betroffenen Person bestätigt. Außerdem müssen sie
mittels
Geburts- bzw. Heiratsurkunde oder Meldezettel nachweisen,
dass sie Angehörige des betroffenen Menschen sind.
Der Notar registriert die Vertretungsbefugnis im Österreichischen
Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und händigt
den Angehörigen eine Bestätigung aus. Mit dieser Bestätigung
können sich Angehörige als vertretungsbefugt ausweisen.
3.
Wofür gilt die Vertretungsbefugnis?
Die Vertretungsbefugnis gilt für
Geschäfte des täglichen Lebens (z.B. Einkauf von Lebensmitteln
und Kleidung, Bezahlung von Miete, Urlaub, Heizund
Reparaturkosten)
Organisation der Pflege (z.B. Kauf von Pflegebedarf, Organisation
einer Pflegekraft oder einer Kur)
Vertretung bei Sozialversicherungsträgern und Behörden
zur Durchsetzung von Ansprüchen (z.B. Pension, Pflegegeld,
Arbeitslosenhilfe, Sozialhilfe, Gebührenbefreiung)
Einwilligung in einfache medizinische Behandlungen
4.
Wofür gilt die Vertretungsbefugnis nicht?
Nicht vertretungsbefugt sind Angehörige bei sehr wichtigen
und einschneidenden Angelegenheiten wie der Verwaltung
von Sparvermögen und Liegenschaften, der Bestimmung des
Wohnortes und der Einwilligung in schwere medizinische Eingriffe
(z.B. größere Operationen, Strahlentherapie oder Legen
einer PEG-Sonde).
5.
Was kostet eine Vertretungsbefugnis?
Die Kosten für den Notar betragen zwischen 90 und 240
Euro. Dazu kommt eine geringe Gebühr für die Eintragung
der Vertretungsbefugnis im ÖZVV.
6.
Kann der betroffene Mensch widersprechen?
Selbstverständlich kann der betroffene Mensch jederzeit
der Vertretung widersprechen. Notfalls kann er sich selbst
oder über eine Vertrauensperson an das Pflegschaftsgericht
oder an einen Notar wenden. Die Folge wird in vielen
Fällen die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens
sein.
Jeder volljährige
Mensch kann vorsorglich verfügen,
dass er im Falle des Verlustes seiner Geschäftsfähigkeit
von bestimmten Angehörigen nicht vertreten werden
will bzw. überhaupt nicht von Angehörigen vertreten
werden will. Dieser Widerspruch kann von einem
Notar im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis
(ÖZVV) registriert werden.